OLG Hamburg - Beschluss vom 08.06.2006
5 W 77/06
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2007, 425
wrp 2007, 95

Streitwertfestsetzung aufgrund übereinstimmender (unangemessener) Wertangaben der Parteien; parteidispositiver Streitwert?

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 5 W 77/06

DRsp Nr. 2007/1706

Streitwertfestsetzung aufgrund übereinstimmender (unangemessener) Wertangaben der Parteien; parteidispositiver Streitwert?

»1. Die Gerichte haben bei der Streitwertfestsetzung grundsätzlich keine Veranlassung, von übereinstimmenden Wertangaben der Parteien abzuweichen, wenn diese angemessen sind.2. Diese Grundsätze gelten nicht bei einer - übereinstimmenden - unangemessen niedrigen Streitwertangabe der Parteien. Andernfalls würden die Prozessparteien in die Lage gesetzt würden, zu Lasten der Staatskasse berechtigte Gebührenforderungen zu verkürzen oder die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegen, zu beschneiden.