LAG Köln - Beschluss vom 05.08.2011
9 TaBV 78/10
Normen:
BetrVG § 9; BetrVG § 19; RVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 54/10

Streitwertfestsetzung; Anfechtung einer Betriebsratswahl

LAG Köln, Beschluss vom 05.08.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 78/10

DRsp Nr. 2012/5152

Streitwertfestsetzung; Anfechtung einer Betriebsratswahl

Macht der Antragsteller nicht nur die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG, sondern weitergehend deren Nichtigkeit geltend, ist es gerechtfertigt, anstelle eines Grundwerts in Höhe des 2-fachen Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (8.000,00 €) von einem Grundwert in Höhe des 3-fachen Hilfswert (12.000,00 €) auszugehen, der sich mit jeder Steigerungsstufe nach § 9 BetrVG (Zahl der Betriebsratsmitglieder) um den halben Hilfswert (2.000,00 €) erhöht..

Tenor

wird der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren auf

EUR 16.000,00

festgesetzt.

Normenkette:

BetrVG § 9; BetrVG § 19; RVG § 23 Abs. 3;

Gründe