Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 GKG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert ist schon deshalb auf mehr als 6.000,EUR festzusetzen, weil der Kläger mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) die Rückzahlung von 5.766,51 EUR (5.990,EUR - 223,49 EUR) verlangt und die zusätzlich vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 558,63 EUR keine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO sind.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|