OLG Oldenburg - Beschluss vom 06.03.2007
5 W 240/06
Normen:
ZPO § 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 314
OLGReport-Oldenburg 2007, 424
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 1719/06

Streitwertfestsetzung - Sachverständigenkosten als Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO?

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.03.2007 - Aktenzeichen 5 W 240/06

DRsp Nr. 2007/8666

Streitwertfestsetzung - Sachverständigenkosten als Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO ?

»Begehrt eine Partei im Prozess neben der Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages auch die Erstattung außerprozessual zur Feststellung des Mangels aufgewendeter Sachverständigenkosten, so handelt es sich hierbei nicht um eine Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 ZPO

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 GKG zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert ist schon deshalb auf mehr als 6.000,EUR festzusetzen, weil der Kläger mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) die Rückzahlung von 5.766,51 EUR (5.990,EUR - 223,49 EUR) verlangt und die zusätzlich vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 558,63 EUR keine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO sind.