BGH - Beschluß vom 15.10.2001
II ZR 238/00
Normen:
GKG § 19 Abs. 2 ;

Streitwerterhöhung wegen Hilfsaufrechnung

BGH, Beschluß vom 15.10.2001 - Aktenzeichen II ZR 238/00

DRsp Nr. 2001/16101

Streitwerterhöhung wegen Hilfsaufrechnung

Weist das Gericht die Aufrechnung als unzulässig zurück, so liegt im Hinblick auf die zur Aufrechnung gestellte Forderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung nicht vor.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 2 ;

Gründe: