Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Die zur Rechtsverteidigung geltend gemachten Hilfsaufrechnungen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, weil weder die Voraussetzungen des § 19 III GKG noch die des § 19 IV GKG gegeben sind. Der Rechtsstreit ist durch die Abgabe beidseitiger Erledigungserklärungen gem. § 91a I ZPO beendet worden. Damit ist keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die geltend gemachten Hilfsaufrechnungen ergangen (§ 19 III GKG). Ebenso wenig ist der Rechtsstreit durch einen Vergleich i.S.d. § 19 IV GKG erledigt worden. Zwar lag den abgegebenen Erledigungserklärungen eine außergerichtlich erzielte Einigung der Parteien über den Prozessgegenstand zugrunde. Dies reicht für eine Streitwerterhöhung nach § 19 IV GKG aber nicht aus. Vielmehr ist hierfür erforderlich, dass der Rechtsstreit unmittelbar durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich beendet wurde, vgl. OLG Koblenz Jur.Büro 1977, 1264 (1267); OLG Hamm Jur.Büro 1984, 256; Markl/Meyer § 19 GKG Rz. 39. Ein solcher Prozessvergleich ist hier nicht geschlossen worden.
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