OLG Hamm - Beschluss vom 12.08.2003
23 W 120/03
Normen:
GKG § 19 Abs. 3 ; GKG § 19 Abs. 4 ; ZPO § 91a Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2004, 14
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 04.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 101/02

Streitwerterhöhung durch Hilfsaufrechnungen

OLG Hamm, Beschluss vom 12.08.2003 - Aktenzeichen 23 W 120/03

DRsp Nr. 2003/13504

Streitwerterhöhung durch Hilfsaufrechnungen

»Ein außergerichtlich erzielter Vergleich der Parteien reicht für die Anwendung des § 19 IV GKG nicht aus.«

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 3 ; GKG § 19 Abs. 4 ; ZPO § 91a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

Die zur Rechtsverteidigung geltend gemachten Hilfsaufrechnungen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, weil weder die Voraussetzungen des § 19 III GKG noch die des § 19 IV GKG gegeben sind. Der Rechtsstreit ist durch die Abgabe beidseitiger Erledigungserklärungen gem. § 91a I ZPO beendet worden. Damit ist keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die geltend gemachten Hilfsaufrechnungen ergangen (§ 19 III GKG). Ebenso wenig ist der Rechtsstreit durch einen Vergleich i.S.d. § 19 IV GKG erledigt worden. Zwar lag den abgegebenen Erledigungserklärungen eine außergerichtlich erzielte Einigung der Parteien über den Prozessgegenstand zugrunde. Dies reicht für eine Streitwerterhöhung nach § 19 IV GKG aber nicht aus. Vielmehr ist hierfür erforderlich, dass der Rechtsstreit unmittelbar durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich beendet wurde, vgl. OLG Koblenz Jur.Büro 1977, 1264 (1267); OLG Hamm Jur.Büro 1984, 256; Markl/Meyer § 19 GKG Rz. 39. Ein solcher Prozessvergleich ist hier nicht geschlossen worden.