OLG Hamm - Beschluss vom 06.12.1999
22 U 81/99
Normen:
GKG § 19 Abs. 3 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
MDR 2000, 296
OLGReport-Hamm 2000, 128

Streitwerterhöhung durch Hilfsaufrechnung mit unstreitiger Gegenforderung; Kosten des Rechtsstreits bei Aufrechnungserklärung in der Berufungsinstanz

OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.1999 - Aktenzeichen 22 U 81/99

DRsp Nr. 2000/7203

Streitwerterhöhung durch Hilfsaufrechnung mit unstreitiger Gegenforderung; Kosten des Rechtsstreits bei Aufrechnungserklärung in der Berufungsinstanz

»1. Die hilfsweise Aufrechnung mit einer unstreitigen Gegenforderung führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes gem. § 19 III GKG.2. Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, nachdem die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz die hilfsweise Aufrechnung mit einer der Klageforderung fast entsprechenden unbestrittenen Gegenforderung erklärt hat, so hat die Klägerin entsprechend § 92 II ZPO die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Beklagte entsprechend § 97 II ZPO die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.«

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 3 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

I. Der Streitwert für die Berufungsinstanz war gem. § 14 GKG wie erkannt festzusetzen. Eine Erhöhung gem. § 19 III GKG hatte zu unterbleiben, da die Gegenforderung, mit der die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat, unbestritten ist.

II.