Die gemäß § 25 Abs. 2 GKG, §§ 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Kläger hat in der Sache zum Teil Erfolg.
Das Landgericht hat bei der Festsetzung des Streitwertes die Bestimmung des § 19 Abs. 3 GKG nicht richtig angewandt und hat den Akteninhalt außer Betracht gelassen.
Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG erhöht sich der Streitwert insoweit um den Wert der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, als die Aufrechnung hilfsweise geltend gemacht wird. Dagegen macht eine Hauptaufrechnung die Bestimmung des § 19 Abs. 3 GKG vom Zeitpunkt ihrer Erklärung unanwendbar (Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl., § 19 GKG Anm. 4 b).
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