OLG Köln - Beschluß vom 11.01.1994
19 W 15/94
Normen:
GKG § 19 Abs. 3 ;

Streitwerterhöhung durch Aufrechnung nur bei Hilfsaufrechnung

OLG Köln, Beschluß vom 11.01.1994 - Aktenzeichen 19 W 15/94

DRsp Nr. 1995/4889

Streitwerterhöhung durch Aufrechnung nur bei Hilfsaufrechnung

»1. Erklärt der Beklagte im Rechtsstreit die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Haupt- oder Hilfsaufrechnung handelt. 2. Ist die Klageforderung teilweise unstreitig, soll (nur) die Aufrechnung zum Erlöschen der Klageforderung führen und ist deshalb nicht nur hilfsweise erklärt. 3. Ist die zur Aufrechnung gestellte Forderung nur unzureichend substantiiert, erhöht sich der Streitwert dennoch bis zum Betrag der Klageforderung, es sei denn die Gegenforderung wäre so wenig substantiiert, daß eine entsprechende Klage als unzulässig abgewiesen werden müßte.«

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 3 ;

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 2 GKG, §§ 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde der Kläger hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Das Landgericht hat bei der Festsetzung des Streitwertes die Bestimmung des § 19 Abs. 3 GKG nicht richtig angewandt und hat den Akteninhalt außer Betracht gelassen.

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 GKG erhöht sich der Streitwert insoweit um den Wert der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen, als die Aufrechnung hilfsweise geltend gemacht wird. Dagegen macht eine Hauptaufrechnung die Bestimmung des § 19 Abs. 3 GKG vom Zeitpunkt ihrer Erklärung unanwendbar (Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl., § 19 GKG Anm. 4 b).