OLG Celle - Beschluss vom 17.12.2010
14 W 36/10
Normen:
GKG § 45;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 21.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 21/10

Streitwerterhöhung durch Aufrechnung bei Abschluss eines Vergleichs

OLG Celle, Beschluss vom 17.12.2010 - Aktenzeichen 14 W 36/10

DRsp Nr. 2011/3191

Streitwerterhöhung durch Aufrechnung bei Abschluss eines Vergleichs

Auch wenn ein Rechtsstreit insgesamt nicht streitig durch Urteil, sondern einvernehmlich durch Vergleich beendet wird, erhöhen (mitverglichene) hilfsweise zur Aufrechnung gestellte bestrittene Gegenforderungen den Streitwert für das Verfahren (jeweils) bis zur Höhe des Klagebetrags. Denn sämtliche Gegenforderungen sind endgültig und mit ebensolchen Wirkungen wie bei einer Verfahrensbeendigung durch Urteil in diesem Prozess erledigt worden.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28. September 2010 wird der Streitwertbeschluss der Einzelrichterin der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 21. September 2010 abgeändert:

Der Streitwert des Verfahrens beträgt 20.959,33 €.

Der Gegenstandswert des Vergleichs beträgt 25.785,67 €.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 45;

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, eingelegt worden.

2. Streitwert des Verfahrens: