Die gemäß §§ 25 Abs. 3 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde ist begründet, denn das Landgericht hat den Wert zu niedrig festgesetzt.
1. Der Kläger hat im Prozess eine Hauptforderung von 15931,53 DM geltend gemacht. Diesen Anspruch hat die Beklagte - auch aus sachlichen Gründen - bestritten.
Sie hat darüber hinaus die Aufrechnung erklärt mit einem vom Kläger bestrittenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4140 DM, weil sie auf ihre Kosten einen Teil eines von der Gemeinschuldnerin beschädigten Abwasserkanals wieder habe erneuern müssen.
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