Die gem. §§ 9 Abs. 2, BRAGO, 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige, im eigenen Namen der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg, nämlich soweit eine Erhöhung des Streitwertes auf 2.854,90 Euro zu erfolgen hat. Die weitergehende Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten mit der sie eine Heraufsetzung des Streitwertes auf insgesamt 4.116,- Euro begehrt, ist unbegründet.
Der angefochtene Beschluss war abzuändern, da er nicht berücksichtigt, dass sich der Klageantrag vom 10.5.2002, bei Gericht am 14.05.2002 eingegangen, auf einen Zeitraum ab 1.1.2002 bezieht und damit Unterhaltsrückstände streitwertmäßig gem. § 17 Abs. 4 GKG von Januar 2002 bis einschließlich Mai 2002 von 5 x (343, - Euro - 184,07 Euro) = 158,93 Euro x 5 = 794,65 Euro zu berücksichtigen waren, wobei der im Klageeinreichungsmonat fällige Unterhalt als Rückstand anzusehen ist.
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