BGH - Beschluss vom 09.07.2009
IX ZR 135/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 387; BRAO § 49b Abs. 5; GKG § 45 Abs. 3;
Fundstellen:
AGS 2009, 495
AnwBl 2010, 142
BGHReport 2009, 1079
BRAK-Mitt 2009, 244
FamRZ 2009, 1663
JurBüro 2010, 368
MDR 2009, 1251
WM 2009, 1818
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 06.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 166/07
LG Hamburg, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 319 O 247/06

Streitwerterhöhende Aufrechnung bei Einwendung eines auf Freistellung von der anwaltlichen Honorarforderung gerichteten Schadensersatzanspruchs

BGH, Beschluss vom 09.07.2009 - Aktenzeichen IX ZR 135/08

DRsp Nr. 2009/20072

Streitwerterhöhende Aufrechnung bei Einwendung eines auf Freistellung von der anwaltlichen Honorarforderung gerichteten Schadensersatzanspruchs

Eine streitwerterhöhende Aufrechnung liegt nicht vor, wenn der auf Zahlung von Anwaltshonorar in Anspruch genommene Beklagte hilfsweise einen auf Freistellung von der Honorarforderung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 5 BRAO einwendet.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 17.829,20 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 387; BRAO § 49b Abs. 5; GKG § 45 Abs. 3;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil das Berufungsurteil den Beklagten nur in Höhe von 17.829,20 EUR beschwert, die Mindestbeschwer des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO damit nicht erreicht ist.