Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 6. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 17.829,20 EUR festgesetzt.
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