Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen vom 14.11.2000, den Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht festzusetzen, war abzulehnen, da das Oberverwaltungsgericht hierfür nicht zuständig ist. Eine Verweisung des Antrags an das zuständige Amtsgericht kommt nicht in Betracht, da es sich um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt. Eine formlose Abgabe des Antrags war nicht angezeigt, da der Antragsteller ausdrücklich eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts begehrt.
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