OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 21.11.2000
2 M 105/99
Normen:
GKG (1975) § 25 ; GKG (2004) § 63 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; GVG § 17a § 17b ;
Fundstellen:
NordÖR 2001, 183

Streitwertentscheidung nach rechtskräftigem Verweisungsbeschluss

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 2 M 105/99

DRsp Nr. 2004/15896

Streitwertentscheidung nach rechtskräftigem Verweisungsbeschluss

»Nach Rechtskraft eines Verweisungsbeschlusses ist das verweisende Gericht nicht mehr Prozessgericht im Sinne des § 25 GKG, so dass eine Streitwertentscheidung nicht mehr ergehen kann.«

Normenkette:

GKG (1975) § 25 ; GKG (2004) § 63 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; GVG § 17a § 17b ;

Gründe:

Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen vom 14.11.2000, den Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht festzusetzen, war abzulehnen, da das Oberverwaltungsgericht hierfür nicht zuständig ist. Eine Verweisung des Antrags an das zuständige Amtsgericht kommt nicht in Betracht, da es sich um ein unselbständiges Nebenverfahren handelt. Eine formlose Abgabe des Antrags war nicht angezeigt, da der Antragsteller ausdrücklich eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts begehrt.