FG Köln - Beschluss vom 17.04.2008
10 Ko 3928/07
Normen:
GKG § 13 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1488

Streitwertbestimmung nach 13 GKG a.F.

FG Köln, Beschluss vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 10 Ko 3928/07

DRsp Nr. 2008/11705

Streitwertbestimmung nach 13 GKG a.F.

1. Für die Streitwertbestimmung nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. bleiben mittelbare steuerliche Auswirkungen auf Veranlagungszeiträume, die dem Streitjahr vor- oder nachgelagert sind, in der Regel außer Betracht. 2. Der Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. ist möglichst nach den tatsächlichen konkreten steuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, kommt es zu pauschalen Wertansätzen, z.B. bei § 10d EStG in Höhe von 10% des streitigen Verlustes. 3. Das geldwerte Interesse im Falle der Anfechtung von Gewinnfeststellungsbescheiden beträgt vorbehaltlich besserer Erkenntnisse 25% der streitigen Beträge.

Normenkette:

GKG § 13 ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwerts.