Die zulässige Beschwerde des Antragstellers (§ 25 Abs. 2 Abs. 1 Satz 4 GKG) erweist sich aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als nicht begründet.
Ergänzend ist auszuführen:
1) Da die Regelung des § 12 Abs.2 Satz 2 GKG auch für Selbständige und freiberuflich Tätige gilt (OLG Frankfurt, JurBüro 1977, 701), die ihr Einkommen regelmäßig nicht monatlich ermitteln und deren Einkünfte häufig erheblichen Schwankungen unterliegen, gebietet die Natur der Sache häufig Schätzungen (OLG Bamberg, JurBüro 1977, 1425). Dabei ist, wie es das Familiengericht zutreffend getan hat, auf den Lebenszuschnitt abzustellen (E. Schneider, Streitwert, 10. Aufl., RdNr. 1129 ff.). Dabei sind auch mit der Wirtschaftlichkeit des Betriebes vereinbare Entnahmen zu berücksichtigen (E. Schneider a.a.O., RdNr. 1104).
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