LG Hamburg, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 313 O 14/99
Streitwertbestimmung in Ehesachen bei beiderseitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe
OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 8 W 17/00
DRsp Nr. 2004/18205
Streitwertbestimmung in Ehesachen bei beiderseitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Auch wenn beiden Parteien des Scheidungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, folgt daraus noch nicht, dass für das Verfahren der Mindeststreitwert festgesetzt werden muss, da die Wertfestsetzung des § 12 Abs. 2GKG einerseits und die Ermittlung des einzusetzenden Vermögens nach § 115ZPO andererseits unterschiedliche Voraussetzungen haben.