OLG Hamburg - Beschluss vom 08.02.2000
8 W 17/00
Normen:
GKG (1975) § 12 Abs. 2 ; GKG (2004) § 51 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 55
OLGReport-Hamburg 2000, 438
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 03.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 313 O 14/99

Streitwertbestimmung in Ehesachen bei beiderseitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 8 W 17/00

DRsp Nr. 2004/18205

Streitwertbestimmung in Ehesachen bei beiderseitiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Auch wenn beiden Parteien des Scheidungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, folgt daraus noch nicht, dass für das Verfahren der Mindeststreitwert festgesetzt werden muss, da die Wertfestsetzung des § 12 Abs. 2 GKG einerseits und die Ermittlung des einzusetzenden Vermögens nach § 115 ZPO andererseits unterschiedliche Voraussetzungen haben.

Normenkette:

GKG (1975) § 12 Abs. 2 ; GKG (2004) § 51 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; ZPO § 115 ;

Gründe:

Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.