OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 06.07.2009
2 O 44/09
Normen:
GKG § 52 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2010, 80
Vorinstanzen:
VG Schwerin, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 776/08

Streitwertbestimmung für Klagen eines Gemeindevertreters gegen ein gegen ihn wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht festgesetztes Ordnungsgeld

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.07.2009 - Aktenzeichen 2 O 44/09

DRsp Nr. 2009/23785

Streitwertbestimmung für Klagen eines Gemeindevertreters gegen ein gegen ihn wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht festgesetztes Ordnungsgeld

Für Klagen eines Gemeindevertreters gegen ein gegen ihn wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht festgesetztes Ordnungsgeld bemisst sich der Streitwert nach der Höhe des Ordnungsgeldes.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Streitwertentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 12.02.2009 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 3;

Gründe

Es geht um den Streitwert für eine Klage gegen einen Bescheid, durch den gegen die Klägerin ein Ordnungsgeld in Höhe von insgesamt 250,-- Euro festgesetzt worden ist mit der Begründung, sie habe in zwei Fällen ihre Verschwiegenheitsverpflichtung als Bürgerschaftsmitglied verletzt.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf 250,- Euro festgesetzt.