Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begründet.
Die Beschwerde ist zulässig. Das Kosteninteresse der Beschwerdeführer übersteigt 200,00 EUR (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG), da eine Festsetzung des Werts des Feststellungsantrags auf 6.975,82 EUR angestrebt wird, was eine Erhöhung der Gebühren von 238,00 EUR zur Folge hätte.
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