OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.10.2007
7 W 79/07
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 2007, 648
OLGReport-Karlsruhe 2008, 425
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 695/06

Streitwertbestimmung für Feststellungsantrag zum Beruhen einer Forderung auf unerlaubter Handlung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.10.2007 - Aktenzeichen 7 W 79/07

DRsp Nr. 2008/10648

Streitwertbestimmung für Feststellungsantrag zum Beruhen einer Forderung auf unerlaubter Handlung

»Das wirtschaftliche Interesse an einem Antrag auf Feststellung, dass die Forderung auf einer unerlaubten Handlung beruht, der für den Fall gestellt wurde, dass der Beklagten irgendwann das Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen sollte, ist ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies drohen könnte, gering und kann mit 500,00 EUR bemessen werden.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begründet.

Die Beschwerde ist zulässig. Das Kosteninteresse der Beschwerdeführer übersteigt 200,00 EUR (vgl. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG), da eine Festsetzung des Werts des Feststellungsantrags auf 6.975,82 EUR angestrebt wird, was eine Erhöhung der Gebühren von 238,00 EUR zur Folge hätte.