OLG München - Beschluss vom 23.06.2005
7 U 1590/05
Normen:
ZPO § 3 ; ZPO § 9 ; GKG § 66 Abs. 3 Satz 3 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1567

Streitwertbestimmung bei Streitigkeiten über den Bestand des Gesellschaftsverhältnisses

OLG München, Beschluss vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 7 U 1590/05

DRsp Nr. 2005/10191

Streitwertbestimmung bei Streitigkeiten über den Bestand des Gesellschaftsverhältnisses

»Ist die der Gesamthöhe nach feststehende Einlagepflicht eines Gesellschafters im Wege der monatlichen Ratenzahlung zu erfüllen, so richtet sich bei Streitigkeiten über den Bestand des Gesellschafterverhältnisses die Bestimmung des Streitwerts nicht nach § 9 ZPO, maßgeblich ist vielmehr nach § 3 ZPO der Wert der Gesamteinlage des Gesellschafters.«

Normenkette:

ZPO § 3 ; ZPO § 9 ; GKG § 66 Abs. 3 Satz 3 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 ;

Tatbestand:

Ausgangspunkt ist ein Streit über Ansprüche im Zusammenhang mit einer Beteiligung des Klägers als stiller Gesellschafter der Beklagten nach einer von dem Kläger ausgesprochenen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses.