OLG Hamm - Beschluss vom 15.04.2008
27 W 54/07
Normen:
ZPO § 3 ; AktG § 67 ;
Fundstellen:
ZIP 2008, 2192
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 87/07

Streitwertbestimmung bei Klage auf Eintragung ins Aktienregister

OLG Hamm, Beschluss vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 27 W 54/07

DRsp Nr. 2008/15603

Streitwertbestimmung bei Klage auf Eintragung ins Aktienregister

Der Streitwert einer Klage auf Eintragung ins Aktienregister gemäß § 67 Abs. 1 AktG ist mit einem Bruchteil des Wertes des Aktienpakets anzunehmen. Er beträgt regelmäßig 1/10 bis 1/4 dieses Wertes.

Normenkette:

ZPO § 3 ; AktG § 67 ;

Entscheidungsgründe:

I. Mit der Klage hat die Klägerin die Eintragung ins Aktienregister gemäß § 67 Abs. 1 AktG begehrt. Das Landgericht hat den Streitwert nach Klagerücknahme auf 450.000 EUR (25 % des Wertes des Aktienpaketes, dessen Erwerb die Klägerin behauptet hat) festgesetzt. Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit ihrer Beschwerde; sie erstreben eine Festsetzung in Höhe des vollen Aktienwertes von 1,8 Mio. EUR.

II. Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Eine höhere Streitwertfestsetzung als vom Landgericht vorgenommen kommt nicht in Betracht.