I. Mit der Klage hat die Klägerin die Eintragung ins Aktienregister gemäß §
II. Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Eine höhere Streitwertfestsetzung als vom Landgericht vorgenommen kommt nicht in Betracht.
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