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2000
Sonstige
Sonstige
LG
LG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.02.2000
2-17 T 12/00
Normen:
BGB
§
305
§
535
;
BRAGO
§
9
;
GKG
(1975) §
25
;
GKG (2004)
§
63
(redaktionell eingefügt aufgrund Art.
1
KostRMoG) ;
RVG
§
32
(redaktionell eingefügt aufgrund Art.
3
KostRMoG) ;
ZPO
§
3
;
Fundstellen:
NZM 2000, 759
Streitwertbestimmung bei Klage auf Abrechnung von Nebenkostenvorauszahlungen
LG Frankfurt/Main,
Beschluss
vom 14.02.2000
- Aktenzeichen 2-17 T 12/00
DRsp Nr. 2004/18414
Streitwertbestimmung bei Klage auf Abrechnung von Nebenkostenvorauszahlungen
Der Streitwert einer Klage auf Abrechnung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen ist auf ein Drittel der Nebenkostenvorauszahlungen festzusetzen.
Normenkette:
BGB
§
305
§
535
;
BRAGO
§
9
;
GKG
(1975) §
25
;
GKG (2004)
§
63
(redaktionell eingefügt aufgrund Art.
1
KostRMoG) ;
RVG
§
32
(redaktionell eingefügt aufgrund Art.
3
KostRMoG) ;
ZPO
§
3
;
Fundstellen
NZM 2000, 759
© copyright - Deubner Verlag, Köln
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