OLG Köln - Beschluß vom 22.01.2003
2 W 6/03
Normen:
GKG § 18 ; ZPO §§ 3 254 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 173/01

Streitwertbestimmung bei einer sogenannten steckengebliebenen Stufenklage

OLG Köln, Beschluß vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 2 W 6/03

DRsp Nr. 2003/4152

Streitwertbestimmung bei einer sogenannten "steckengebliebenen Stufenklage"

1. Der Streitwert für die gerichtliche Verfahrensgebühr und die anwaltliche Prozessgebühr bei einer sogenannten "steckengebliebenen Stufenklage" bestimmt sich nach dem höchsten Wert sämtlicher Stufen. Regelmäßig ist der nach dem erkennbaren Interesse des Klägers bei Erhebung der Klage zu schätzende Wert des mit der dritten Stufe verfolgten Leistungsanspruchs maßgebend. 2. Der Wert der Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr ist gesondert nach dem Wert derjenigen Verfahrensstufe zu bemessen, in der diese Gebühr anfällt.

Normenkette:

GKG § 18 ; ZPO §§ 3 254 ;

Gründe: