VGH Bayern - Beschluss vom 29.01.2007
24 C 06.2854
Normen:
GKG § 52 ;
Fundstellen:
DÖV 2007, 620
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 05.31

Streitwertbeschwerde, Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis

VGH Bayern, Beschluss vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 24 C 06.2854

DRsp Nr. 2008/6564

Streitwertbeschwerde, Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis

»Als Streitwert ist bei isolierter Anfechtung einer Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis der unveränderte Auffangstreitwert festzusetzen.«

Normenkette:

GKG § 52 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste im November 2004 mit einem Visum in das Bundesgebiet ein und erhielt mit Bescheid vom 10. Dezember 2004 eine bis 13. Juli 2005 befristete Aufenthaltserlaubnis, die die Nebenbestimmung enthielt "Erlischt bei Nichtmehrbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ** *******

Die gegen diese Nebenbestimmung erhobene Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 11. Juli 2006 hob das Verwaltungsgericht Augsburg diese Nebenbestimmung auf. Den Streitwert setzte es in diesem Verfahren auf 2.500,- Euro fest.

Dagegen ließ die Klägerin Beschwerde erheben mit dem Antrag,

den Streitwert auf 5.000,- Euro festzusetzen.

Der Beklagte widersetzte sich der Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde ist erfolgreich; der Streitwert bei der isolierten Anfechtung einer Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis beträgt 5.000,- Euro.