OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2014
6 E 312/14
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 851/13

Streitwertbeschwerde in einem auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichteten Konkurrentenstreitverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 6 E 312/14

DRsp Nr. 2014/11067

Streitwertbeschwerde in einem auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichteten Konkurrentenstreitverfahren

Erfolglose Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in einem auf die vorläufige Freihaltung einer Beförderungsstelle gerichteten Konkurrentenstreitverfahren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwertes abzielt, ist unbegründet. Es hat den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.