OLG Köln - Beschluß vom 11.11.1999
12 W 48/99
Normen:
GKG § 25 Abs. 3 S. 3; ZPO § 485 ff.;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 17 OH 38/98

Streitwertbeschwerde im selbständigen Beweisverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 11.11.1999 - Aktenzeichen 12 W 48/99

DRsp Nr. 2000/2324

Streitwertbeschwerde im selbständigen Beweisverfahren

Eine Streitwertbeschwerde ist im selbständigen Beweisverfahren ohne ein folgendes Hauptsacheverfahren unzulässig, wenn sie mehr als sechs Monate nach der letzten verfahrensfördernden Handlung der Partei oder des Gerichts eingelegt wird.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 3 S. 3; ZPO § 485 ff.;

Gründe:

Die gemäß § 25 III S. 1 GKG statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beweissicherungsverfahren ist nicht zulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde, § 25 III S. 3 GKG.