Die Streitwertbeschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Die Verfahrensbevollmächtigten sind durch eine zu niedrige Festsetzung des Streitwertes beschwert. Wie die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auch noch einmal ausdrücklich klargestellt haben, haben sie die Streitwertbeschwerde im eigenen Namen eingelegt.
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