Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Da ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die begehrte Heraufsetzung des Streitwertes weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, ist die Beschwerde im Wege der Auslegung als von den Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers aus eigenem Recht erhoben anzusehen (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG).
Über die so zulässigerweise erhobene Beschwerde entscheidet der Senat, weil der angefochtene erstinstanzliche Beschluss nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer ergangen ist (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der - sinngemäß erhobene - Einwand, der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert sei heraufzusetzen, da § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (vgl. § 71 Abs. 1 GKG) anzuwenden sei, geht fehl.
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