OLG Celle - Beschluss vom 15.11.2005
11 W 87/05
Normen:
GKG § 66 § 68 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2006, 191
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 97/04
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 565 C 10764/04

Streitwertbeschwerde, Beschwerdegericht, nächsthöheres Gericht

OLG Celle, Beschluss vom 15.11.2005 - Aktenzeichen 11 W 87/05

DRsp Nr. 2006/752

Streitwertbeschwerde, Beschwerdegericht, nächsthöheres Gericht

»1. Eine Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht gegen Wertfestsetzungen des Landgerichts als Berufungsgericht ist unzulässig. 2. Das nächsthöhere Gericht als Beschwerdegericht i.S. des § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG ist - nur im Fall der Rechtsmittelzulassung - der Bundesgerichtshof.«

Normenkette:

GKG § 66 § 68 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit der Beschwerde begehren die Beklagten eine Heraufsetzung des Streitwerts eines durch Vergleich im landgerichtlichen Berufungsverfahrens beendeten Mietrechtsstreits.

Die klagende Vermieterin hatte ursprünglich den Wert des Rechtsstreits, mit dem sie den Abbau einer Parabolantenne durch die beklagten Mieter begehrte, in der Klage mit 3.000 EUR angegeben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat dieses den Streitwert nach Anhörung der ohne Parteien anwesenden Parteienvertreter auf 2.100 EUR festgesetzt.

Das gegen das amtsgerichtliche Urteil angestrengte Berufungsverfahren endete durch Vergleich, in welchem die Kosten des Rechtsstreits so verteilt wurden, dass die Kosten erster Instanz die Klägerin zu zahlen hat, die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben wurden.