»1. Die Streitwertbeschwerde fällt nicht unter den Anwaltszwang nach § 67 Abs. 1VwGO.2. Für die Streitwertberechnung im Verfahren über die Erteilung einer nichtkommerziellen Fernsehkonzession ist der Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG maßgeblich.«