Die als Gegenvorstellungen zu wertenden Streitwertbeschwerden des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten II. Instanz gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 werden zurückgewiesen.
Der Senat hat durch Beschluss vom 8. Januar 2014 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 10.000 € festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Instanz mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014 sowohl im Namen des Klägers als auch aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf mindestens 100.000 € festzusetzen.
Die Streitwertbeschwerden des Klägers (§ 68 GKG) und seiner Prozessbevollmächtigten II. Instanz (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) sind unstatthaft. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Die Streitwertbeschwerden sind daher als Gegenvorstellungen zu werten.
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