BGH - Beschluss vom 30.04.2015
I ZR 82/13
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 3 und S. 5; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 526/11
KG Berlin, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 131/12

Streitwertbeschwerde als Gegenvorstellung hinsichtlich Festsetzung des Streitwerts

BGH, Beschluss vom 30.04.2015 - Aktenzeichen I ZR 82/13

DRsp Nr. 2015/16077

Streitwertbeschwerde als Gegenvorstellung hinsichtlich Festsetzung des Streitwerts

Tenor

Die als Gegenvorstellungen zu wertenden Streitwertbeschwerden des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten II. Instanz gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 8. Januar 2014 werden zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 3 und S. 5; RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Der Senat hat durch Beschluss vom 8. Januar 2014 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 10.000 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers II. Instanz mit Schriftsatz vom 9. Mai 2014 sowohl im Namen des Klägers als auch aus eigenem Recht Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf mindestens 100.000 € festzusetzen.

Die Streitwertbeschwerden des Klägers (§ 68 GKG) und seiner Prozessbevollmächtigten II. Instanz (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) sind unstatthaft. Nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Die Streitwertbeschwerden sind daher als Gegenvorstellungen zu werten.