OVG Sachsen - Beschluss vom 05.10.2007
5 E 191/07
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 ; GKG § 68 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2008, 735
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 715/07

Streitwertbeschwerde; Änderungsbefugnis; Unzulässigkeit

OVG Sachsen, Beschluss vom 05.10.2007 - Aktenzeichen 5 E 191/07

DRsp Nr. 2008/4199

Streitwertbeschwerde; Änderungsbefugnis; Unzulässigkeit

»Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde hindert das Rechtsmittelgericht nicht, den Streitwert gem. § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern.«

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 ; GKG § 68 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde obliegt gem. § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat, nachdem der Berichterstatter das Verfahren mit Beschluss vom 10.9.2007 wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat.

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR nicht übersteigt und das Verwaltungsgericht Chemnitz die Beschwerde nicht zugelassen hatte (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Bei einem Erfolg der Beschwerde würde sich die halbe Gerichtsgebühr von 36,50 EUR auf 22,50 EUR, die 1,3-Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten von 172,90 EUR auf 84,50 EUR vermindern. Der Beschwerdewert beträgt somit nur 102,40 EUR.