OLG Saarbrücken - Beschluss vom 19.02.2008
5 W 21/08
Normen:
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 ; GKG § 68 Abs. 3 ; ZPO § 3 ; ZVG § 74a Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, AG Saarbrücken, vom 24.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 256/07 - Vorinstanzaktenzeichen 48 K 165/03

Streitwertberechnung bei Zuschlagsbeschwerde des Meistbietenden wegen Versagung des Zuschlags

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 5 W 21/08

DRsp Nr. 2008/12735

Streitwertberechnung bei Zuschlagsbeschwerde des Meistbietenden wegen Versagung des Zuschlags

Der Streitwert der Zuschlagsbeschwerde eines Meistbietenden, dem der Zuschlag versagt wurde, berechnet sich aus der Differenz des festgesetzten Verkehrswerts sowie dem Meistgebot zuzüglich nach den Versteigerungsbedingungen eventuell bestehen bleibender Rechte.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 3 Satz 3 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 ; GKG § 68 Abs. 3 ; ZPO § 3 ; ZVG § 74a Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beschwerdeführer hat im Versteigerungstermin vom 06.02.2007 ein Gebot von 100.000,-- EUR auf den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz abgegeben. Der Zuschlag wurde jedoch der weiteren Beteiligten zu 2) auf ein Gebot von 50.000,-- EUR erteilt. Hiergegen hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht Saarbrücken mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.09.2007 (Bl. 483 d. A.) zurückgewiesen hat.

In diesem Beschluss hat das Landgericht den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 1.510.000,-- EUR festgesetzt.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer nunmehr Beschwerde eingelegt und beantragt, den Geschäftswert auf 100.000,-- EUR festzusetzen (Bl. 514 d. A.), da der Wert der Zuschlagsbeschwerde eines Bieters dem von ihm gebotenen Betrag entspreche.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

II.