I.
In ihrer am 27.07.2004 erhobenen Kündigungsschutzklage kündigte die Klägerin die Stellung folgenden Antrages an:
"Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die am 07.07.2004 zugegangene Kündigung gleichen Datums nicht aufgelöst wird, sondern über den 31.03.2005 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht."
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