LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.01.2005
8 Ta 286/04
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2005/04

Streitwertberechnung bei Vergleich im Kündigungsschutzverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2005 - Aktenzeichen 8 Ta 286/04

DRsp Nr. 2005/6892

Streitwertberechnung bei Vergleich im Kündigungsschutzverfahren

1. Die Streitwertberechnung richtet sich nach dem Streitgegenstand; bestimmend für die Streitwertbemessung ist dabei der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag und der mitgeteilte Lebenssachverhalt.2. Bei einem Feststellungsantrag, der im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit Gegenstand des Prozesses ist, ist Streitgegenstand allein die Tatsache, dass der Bestand beziehungsweise Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für die Zukunft geltend gemacht wird.3. Ist nach der Formulierung des Antrages in der Klageschrift und der gegebenen Begründung das wirtschaftliche Interesse der Klägerin vornehmlich auf die Kassation der Kündigung gerichtet und zeigt der nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommene Vergleich deutlich, dass sich die Parteien im Endeffekt auf die Unwirksamkeit der Kündigung verständigt haben, ist der Streitwert an diesem Streitgegenstand auszurichten.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ; ZPO § 278 Abs. 6 ;

Gründe:

I.

In ihrer am 27.07.2004 erhobenen Kündigungsschutzklage kündigte die Klägerin die Stellung folgenden Antrages an:

"Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die am 07.07.2004 zugegangene Kündigung gleichen Datums nicht aufgelöst wird, sondern über den 31.03.2005 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht."