I. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Flugbegleiterin tätig und hat mit ihrer Klage eine 25-%ige Teilzeittätigkeit geltend gemacht. Das Verfahren endete durch das klageabweisende Urteil vom 12.05.2004.
Das Arbeitsgericht setzte den Streitwert auf 2.700,00 EUR fest und führte zur Begründung aus, dass gemäß § 12 Abs. 7 ArbGG der dreifache monatliche Teilzeitverdienst der Klägerin zugrunde zu legen sei.
II. Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte, zulässige Beschwerde ist begründet.
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