LG Berlin, vom 07.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 50/03
Streitwertberechnung bei einseitiger Erledigungserklärung
KG, Beschluss vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 12 W 128/03
DRsp Nr. 2004/5200
Streitwertberechnung bei einseitiger Erledigungserklärung
Im Fall der einseitigen Erledigungserklärung durch die Klagepartei ist für die Bemessung des Streitwerts grundsätzlich das Kosteninteresse der Klagepartei maßgeblich.