OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.06.2005
12 W 26/05
Normen:
RVG § 32 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) § 45 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1805
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 291/04

Streitwertberechnung bei Abtrennung der Widerklage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 12 W 26/05

DRsp Nr. 2005/21122

Streitwertberechnung bei Abtrennung der Widerklage

Eine Zusammenrechnung der Ansprüche von Klage und Widerklage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt nicht in Betracht, wenn Klage und Widerklage in getrennten Prozessen verhandelt werden. Dies gilt auch dann, wenn Gegenstand der ersten mündlichen Verhandlung sowohl die Klage als auch die Widerklage war und erst zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens eine Abtrennung der Widerklage erfolgt ist. In einem solchen Fall ist der Streitwert für jedes infolge der Trennung entstandene Einzelverfahren zu errechnen.

Normenkette:

RVG § 32 ; GKG § 19 Abs. 1 Satz 1 (a.F.) § 45 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 72 Nr. 1, 2. Halbs. GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.