Das Verfahren ist aufgrund der Rücknahme des Zulassungsantrages des Klägers (Schriftsatz vom 17. Februar 2009), der die Abweisung seiner Klage hinsichtlich der Forderungen für das Jahre 2000 betroffen hat, der Rücknahme des Zulassungsantrages des Beklagten (Schriftsätze vom 11. Oktober 2007 und vom 9. März 2009), soweit sich Letzterer gegen die Verurteilung zur Gewährung eines verzinsten Nettobetrages von 2.165,19 EUR (= 413,52 EUR + 340,32 EUR + 450,72 EUR + 960,63 EUR) für die Jahre 2001 bis 2003 und den Zeitraum von 2004 bis 2006 gerichtet hat, sowie aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten (Schriftsätze vom 2. bzw. 9. April 2009) bezüglich des Rechtsstreits im Übrigen, der einen weiteren verzinsten Nettobetrag von 156,48 EUR (= 458,04 EUR + 323,67 EUR + 335,40 EUR - 960,63 EUR) für die Jahre 2004 bis 2006 zu Gegenstand hatte, insgesamt einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO - z. T. in entsprechender Anwendung).
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