Das Zulassungsverfahren ist aufgrund der Rücknahmeerklärung des Klägers (Schriftsatz vom 17. Februar 2009) entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Rücknahmeerklärung des Klägers bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsbehelfs und das Gericht entscheidet über die Kosten (§ 126 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Änderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz erfolgt gemäß § Abs. Satz 1 . Der Streitwert ist in Verfahren der vorliegenden Art gemäß den §§ Abs. und Abs. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner Bemessung in beamtenrechtlichen Streitigkeiten wegen eines so genannten Teilstatus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. 9. 1999 - BVerwG -, NVwZ-RR 2000, f.) festzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29. 11. 2007 - 5 LA 273/07 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Demzufolge bestimmt sich seine Höhe nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und dem begehrten Teilstatus.
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