Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2019 - RN 1 E 19.682 - wird zurückgewiesen.
1. Die Streitwertbeschwerde, die von den Bevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht erhoben wurde, ist statthaft (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und auch sonst zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert übersteigt die in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG festgelegte Wertgrenze von 200 €.
2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
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