I. Landgericht und Senat haben den Streitwert für dieses Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf 50.000 EUR festgesetzt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde, soweit es die Entscheidung des Landgerichts betrifft, und ihrer Gegenvorstellung, soweit es um die Entscheidung des Senats geht.
II. Die gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 BRAGO ( jetzt § 32 RVG ) i.V. mit § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Demgemäß hat auch die Gegenvorstellung keinen Erfolg.
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