OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.10.2004
VI-W (Kart) 18/04
Normen:
BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 25 Abs. 3 ; GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Streitwertbemessung für einstweiliges Verfügungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2004 - Aktenzeichen VI-W (Kart) 18/04 - Aktenzeichen VI-W (Kart) 19/04

DRsp Nr. 2005/787

Streitwertbemessung für einstweiliges Verfügungsverfahren

Zum maßgeblichen Interesse des Antragstellers als Grundlage zur Bemessung des Streitwerts für Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Normenkette:

BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1 ; GKG § 25 Abs. 3 ; GKG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

I. Landgericht und Senat haben den Streitwert für dieses Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf 50.000 EUR festgesetzt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde, soweit es die Entscheidung des Landgerichts betrifft, und ihrer Gegenvorstellung, soweit es um die Entscheidung des Senats geht.

II. Die gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 BRAGO ( jetzt § 32 RVG ) i.V. mit § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Demgemäß hat auch die Gegenvorstellung keinen Erfolg.