Die Kläger erwarben von der Beklagten gemäß Urkunde des Notars A vom 13. Januar 1994, Urkunde Nr. ... Miteigentum an einem noch zu errichtenden größeren Gebäude zum Kaufpreis von DM 900.000,--. Unstreitig sind auf diesen Betrag DM 869.500,-- von den Klägern gezahlt worden, so dass noch DM 31.500,-- offen stehen. Den Klägern ist der Besitz an dem Immobilie eingeräumt worden. Mit ihrer Klage vom 29. Dezember 2004 beantragten die Kläger:
1. Die Beklagte wird verurteilt, den Notar A zu UR-Nr. ... anzuweisen, gegenüber dem Grundbuchamt die Umschreibung des Eigentums, an den in § 1 a und b, an letzterem zu 1/12 verzeichneten Flurstücken zugunsten der Kläger zu beantragen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EU 29.525,71 nebst 5% Zinsen über Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte über den Klageantrag der Ziffer 2. hinausgehend den Aufwand für die von dem Sachverständigen Dr. B in seinen Gutachten vom 10.05.1996, 10.03.1998 und 07.07.2001 den Klägern zu ersetzen hat.
Das Landgericht Wiesbaden hat den Streitwert vorläufig mit Beschluss vom 07. Februar 2005 wie folgt festgesetzt:
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