OLG München - Beschluß vom 23.05.1997
15 W 1590/97
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 1166
MDR 1997, 116
OLGReport-München 1997, 215
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 7943/96

Streitwertbemessung für den Nebenintervenienten

OLG München, Beschluß vom 23.05.1997 - Aktenzeichen 15 W 1590/97

DRsp Nr. 1998/15041

Streitwertbemessung für den Nebenintervenienten

»Der Streitwert der durchgeführten Nebenintervention bestimmt sich nach dem Antrag des Nebenintervenienten, nicht nach dem wirtschaftlichen Wert der Nebenintervention.«

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des ..., der eine Schreinerei betrieben hatte, wurde ein Konkursverfahren durchgeführt und Rechtsanwalt ... ,der Nebenintervenient zu 1), als Konkursverwalter bestellt.

In der Folge kam es zur Zwangsversteigerung der beiden Betriebsgrundstücke des Gemeinschuldners, wobei Herr ..., der Nebenintervenient zu 3) am 10.10.1996 den Zuschlag als Ersteher zu einem Betrag von 630200,--DM erhielt. Aus der berichtigten Teilungsmasse wurden durch Teilungsplan des Amtsgerichts - Vollstreckungsgerichts - Weilheim vom 21.11.1996 der Beklagten auf eingetragene Grundschulden über 250000,--DM, 100000,--.DM und weitere 250000,-DM insgesamt 616227,51 DM zugeteilt; die zahlreichen weiteren Gläubiger fielen mit ihren Ansprüchen aus.