OLG Celle - Beschluss vom 05.03.2008
14 W 6/08
Normen:
ZPO §§ 485 ff ; GKG §§ 61 ff ;
Fundstellen:
BauR 2008, 1188
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 OH 3/06

Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 14 W 6/08

DRsp Nr. 2008/17838

Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren

»1. Bei der Streitwertbemessung für das selbständige Beweisverfahren ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung gemäß § 61 GKG geschätzte Wert nicht bindend. Vielmehr hat das Gericht nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen. 2. Ergibt sich im Laufe des Verfahrens aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten, dass der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert nicht zutrifft, sind die Feststellungen des Sachverständigen für die Wertfestsetzung maßgebend. 3. Wenn im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, sind für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären. 4. Stellt der Sachverständige die behaupteten Mängel nicht fest und bestimmt er deshalb keine Beseitigungskosten, ist der Wert nicht mit "Null" anzusetzen, sondern unter Zugrundelegung der Behauptungen zu den Mängeln zu schätzen.