Mit Vergleich vom 30.08.1994 haben die Parteien sowohl das vorliegende Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wie auch den Rechtsstreit in der Hauptsache (3 O 291/94 - Landgericht Tübingen) beigelegt. Von den Kosten beider Verfahren tragen die Kläger 1/3, der Beklagte 2/3.
Im vorliegenden Verfahren, dessen Streitwert 60.000,00 DM beträgt, haben beide Parteien auch eine Vergleichsgebühr ihrer Prozeßbevollmächtigten aus diesem Wert beansprucht.
Die Rechtspflegerin hat mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 19.10.1994 die Vergleichsgebühr beiderseits abgesetzt und zur Begründung ausgeführt: Da beide Angelegenheiten durch einen Vergleich erledigt wurden, ist nur eine Vergleichsgebühr entstanden. Diese wird nach dem höheren Wert der Hauptsache berechnet, da der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens darin aufgeht.
Die Erinnerung der Kläger gegen diesen Beschluß wurde vom Landgericht ohne Abhilfe vorgelegt und gilt damit als sofortige Beschwerde. Diese ist zulässig, jedoch nur zu einem geringen Teil begründet.
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