Streitwertbemessung bei Vergleich - nicht rechtshänfige Ansprüche
OLG Köln, Beschluß vom 17.08.1998 - Aktenzeichen 25 WF 143/98
DRsp Nr. 1999/1110
Streitwertbemessung bei Vergleich - nicht rechtshänfige Ansprüche
»1. Werden in einem Vergleich Ansprüche mitgeregelt, die noch nicht Gegenstand des Rechtsstreites sind, so rechtfertigen diese nur den Ansatz eines höheren Wertes für den Vergleich - als den Verfahrenswert -, wenn über die mitverglichenen weiteren Punkte Streit zwischen den Parteien herrschte.2. Außergerichtlich erzielte Einigungen, die in den Prozeßvergleich aufgenommen worden sind, wirken nur insoweit werterhöhend, als die Benutzung des Prozeßvergleichs Mittel zum Regelungs- und Gestaltungszwecks ist und hierdurch ein werterhöhendes Titulierungsinteresse deutlich wird.«
Die Beschwerde ist gemäß §§ 10 Abs. 3BRAGO, 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässig. Rechtsanwältin F. hat klargestellt, daß sie ihre mit dem Ziel der Werterhöhung eingereichte Streitwertbeschwerde in eigenem Namen eingelegt hat.
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