OLG Saarbrücken - Beschluss vom 31.03.2005
1 W 85/05
Normen:
ZPO § 3 § 5 Halbsatz 1 ; GKG § 39 Abs. 1 (n.F.) ; UWG § 12 Abs. 4 (n.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II O 126/04

Streitwertbemessung bei Verfolgung mehrerer wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsbegehren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 1 W 85/05

DRsp Nr. 2005/17815

Streitwertbemessung bei Verfolgung mehrerer wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsbegehren

1. Liegen mehreren Unterlassungsanträgen verschiedene Tathandlungen (Produktdeklarierung; Werbeaussagen in den Medien) mit jeweils anderer werblicher Eigenart und jeweils anderer wettbewerbsrechtlicher Bedeutung zugrunde, haben sie somit verschiedene Verhaltensweisen zum Gegenstand, die in keinem unmittelbaren oder gar untrennbaren Zusammenhang stehen, dann ist jeweils ein eigener Geschäftswert in Ansatz zu bringen und die Summe dieser Werte als (Gesamt-)Streitwert des Verfahrens festzusetzen. 2. In Wettbewerbssachen ist der Gebührenstreitwert einer Verbandsklage, mit der ein Unterlassungsanspruch verfolgt wird, in Anwendung des § 3 ZPO nach dem Interesse eines bedeutsamen und selbst betroffenen Mitgliedes des klagenden Verbandes zu schätzen, wobei dieses Interesse sich regelmäßig nach dem Gewinnausfall bemisst, der dem betroffenen Mitglied durch das beanstandete Verhalten entstehen kann. Werden hierzu keine näheren Angaben von den Parteien unterbreitet, die eine zuverlässigere Wertschätzung des klägerischen Begehrens ermöglichen, so ist ein Regelstreitwert in Ansatz zu bringen.

Normenkette:

ZPO § 3 § 5 Halbsatz 1 ; GKG § 39 Abs. 1 (n.F.) ; UWG § 12 Abs. 4 (n.F.) ;

Entscheidungsgründe: