Streitwertbemessung bei teilweiser Erledigterklärung nach Erlaß eines Mahnbescheid vor Abgabe an das Steitgericht
OLG München, Beschluß vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 11 W 2456/97
DRsp Nr. 1998/14472
Streitwertbemessung bei teilweiser Erledigterklärung nach Erlaß eines Mahnbescheid vor Abgabe an das Steitgericht
»1. Wird nach Erlaß eines Mahnbescheids, aber vor Abgabe an das Streitgericht die Sache teilweise für erledigt erklärt, so reduziert sich der Streitwert, aus dem die Verfahrensgebühren der Nr. 1201 KVGKG zu errechnen sind.«2. Das Mahnverfahren ist erst beendet und ins Streitverfahren übergegangen, wenn der Antragsgegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt und die Sache sodann, falls eine Partei den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat, an das Gericht, das in dem Mahnantrag als zuständig bezeichnet worden ist, entsprechend § 696 Abs. 1ZPO abgegeben wird. Dafür spricht, daß erst nach Abgabe der Richter anstelle des Rechtspflegers zuständig wird. Gründe warum im Rahmen des GKG etwas anderes gelten sollte, sind nicht erkennbar. Auch hier ist davon auszugehen, daß eine Gebühr für ein streitiges Verfahren nicht früher entstehen kann, als ein streitiges verfahren überhaupt eingeleitet ist.3. Ist zur Zeit der Abgabe des Verfahrens nach § 696 Abs. 1ZPO die Hauptsache für erledigt erklärt worden, ist dies bei der Streitwertfestsetzung daher zu berücksichtigen.