Die Antragsteller hatten von den Antragsgegnern ein Einfamilienhaus gekauft, an dessen offenem Kamin sie später Schäden feststellten. Deshalb erwogen sie, die Antragsgegner wegen arglistigen Verhaltens auf Mängelgewährleistung in Anspruch zu nehmen.
Um den Zustand des Kamins sachverständig begutachten zu lassen, leiteten die Antragsteller beim Landgericht im September 1991 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der eingeschaltete Sachverständige bestätigte die behaupteten Mängel und gab den Beseitigungsaufwand mit 15.960,-- DM an.
Das Landgericht hat daraufhin den Streitwert für das Beweisverfahren mit einem Bruchteil (1/3) dieses Betrags bemessen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller; seiner Auffassung nach entspricht der Streitwert dem Hauptsachewert von 15.960,-- DM.
II.
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