OLG Koblenz - Beschluß vom 30.06.1992
14 W 232/92
Normen:
ZPO §§ 3 485 ff. ;
Fundstellen:
AGS 1997, 52
BauR 1993, 374
MDR 1993, 287
NJW-RR 1993, 1085
Rpfleger 1993, 83
ZfS 1993, 27
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 10 OH 4/91

Streitwertbemessung bei selbständigem Beweisverfahren

OLG Koblenz, Beschluß vom 30.06.1992 - Aktenzeichen 14 W 232/92

DRsp Nr. 1999/3049

Streitwertbemessung bei selbständigem Beweisverfahren

Der Streitwert des neuen selbständigen Beweisverfahrens nach ZPO §§ 485ff bemißt sich nach dem vollen Wert der Hauptsache, dem zu sichernden Anspruch. Der Senat gibt seine frühere Ansicht (Beschluß v. 14.03.1988 - 14 W 118/88; Beschluß v. 19.09.1988 - 14 W 575/88 = 1/3 Wert) auf.

Normenkette:

ZPO §§ 3 485 ff. ;

Gründe:

Die Antragsteller hatten von den Antragsgegnern ein Einfamilienhaus gekauft, an dessen offenem Kamin sie später Schäden feststellten. Deshalb erwogen sie, die Antragsgegner wegen arglistigen Verhaltens auf Mängelgewährleistung in Anspruch zu nehmen.

Um den Zustand des Kamins sachverständig begutachten zu lassen, leiteten die Antragsteller beim Landgericht im September 1991 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Der eingeschaltete Sachverständige bestätigte die behaupteten Mängel und gab den Beseitigungsaufwand mit 15.960,-- DM an.

Das Landgericht hat daraufhin den Streitwert für das Beweisverfahren mit einem Bruchteil (1/3) dieses Betrags bemessen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller; seiner Auffassung nach entspricht der Streitwert dem Hauptsachewert von 15.960,-- DM.

II.