OLG Koblenz - Beschluß vom 14.09.1992
5 W 503/92
Normen:
ZPO §§ 3 485 ff. ;
Fundstellen:
BauR 1993, 250
JurBüro 1993, 552
MDR 1993, 288
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.07.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 4/92

Streitwertbemessung bei selbständigem Beweisverfahren

OLG Koblenz, Beschluß vom 14.09.1992 - Aktenzeichen 5 W 503/92

DRsp Nr. 1999/3047

Streitwertbemessung bei selbständigem Beweisverfahren

Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens hängt grundsätzlich von dem Interesse des Antragstellers ab, das bei der Anbringung des verfahrenseinleitenden Antrags erkennbar ist, wobei angesichts der Bedeutung, die dem selbständigen Beweisverfahren nach der seit dem 1. April 1991 maßgeblichen Gesetzesfassung zukommt, das gesamte von dem Antragsteller verfolgte Hauptsacheinteresse und nicht lediglich ein Bruchteil dieses Betrages entscheidend ist.

Normenkette:

ZPO §§ 3 485 ff. ;

Gründe:

Die nach § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren zutreffend bemessen.