OLG Karlsruhe - Beschluß vom 23.03.1992
17 W 7/92
Normen:
ZPO §§ 3 485 ff ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 1992, 176
JurBrüo 1992, 559
MDR 1992, 615
ZfS 1982, 281
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 27.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 OH 4/91

Streitwertbemessung bei selbständigem Beweisverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 23.03.1992 - Aktenzeichen 17 W 7/92

DRsp Nr. 1999/3039

Streitwertbemessung bei selbständigem Beweisverfahren

Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemißt sich nach dem Interesse des Antragstellers, das gemäß § 3 ZPO zu schätzen ist.

Normenkette:

ZPO §§ 3 485 ff ;

Gründe:

Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin einen Pkw zum Preis von 36.020,00 DM erworben, bezüglich dessen auch ein Leasingvertrag abgeschlossen wurde.

Im vorliegenden Beweissicherungsverfahren hat der Antragsteller beantragt, ein Sachverständigengutachten über den Zustand des Fahrzeugs einzuholen, wobei insbesondere einzelne Mängel untersucht werden sollten.

Nach Abschluß des Beweissicherungsverfahrens hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung den Streitwert des Beweisverfahrens auf 50 % des Hauptsachestreitwerts festgesetzt, mithin auf 18.010,00 DM.

Mit ihrer Form und fristgerecht eingelegten Beschwerde erstreben die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers, den Streitwert auf 36.020,00 DM festzusetzen.

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.