Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin einen Pkw zum Preis von 36.020,00 DM erworben, bezüglich dessen auch ein Leasingvertrag abgeschlossen wurde.
Im vorliegenden Beweissicherungsverfahren hat der Antragsteller beantragt, ein Sachverständigengutachten über den Zustand des Fahrzeugs einzuholen, wobei insbesondere einzelne Mängel untersucht werden sollten.
Nach Abschluß des Beweissicherungsverfahrens hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung den Streitwert des Beweisverfahrens auf 50 % des Hauptsachestreitwerts festgesetzt, mithin auf 18.010,00 DM.
Mit ihrer Form und fristgerecht eingelegten Beschwerde erstreben die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers, den Streitwert auf 36.020,00 DM festzusetzen.
Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.
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