Die nach § 9 Abs. 2 BRAGO, § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Gegenstand des Verfahrens war die Klage auf Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers zu der Beklagten nicht durch die mit Schreiben vom 22.02.1993 zum 30.06.1993 ausgesprochene Kündigung beendet worden sei.
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